Steuervorlage 17 (SV17) - Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens durch den Bundesrat und die nächsten Schritte
Am 12. Februar 2017 hat das Schweizer Volk die Unternehmenssteuerreform III (USR III) abgelehnt. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 6. September 2017 die Vernehmlassung zur Steuervorlage 17 (SV17) eröffnet. Die Vernehmlassung endete am 6. Dezember 2017.
Durch den internationalen Trend der Senkung der Unternehmenssteuern hat sich in der Schweiz der dringende Handlungsbedarf verstärkt. Der Bundesrat beschloss an seiner Sitzung vom 31. Januar 2018 die Eckwerte für die Botschaft zur SV 17. Diese orientieren sich stark an der Vernehmlassungsvorlage. Dieser Newsletter erläutert kurz die Aktualitäten sowie zentralen Massnahmen der Vorlage.
Die steuerrechtliche Privilegierung der kantonalen Statusgesellschaften (Holding- Domizil- und gemischte Gesellschaften) stehen nicht im Einklang mit den internationalen Anforderungen. Der Druck aus dem Ausland hat negative Auswirkungen auf den Standort Schweiz. Eine Reform des Unternehmenssteuerrechts ist dringend notwendig, um die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz zu erhalten. Die Schweiz hat sich der EU gegenüber verpflichtet, die kantonalen Statusgesellschaften abzuschaffen. Als Gegenmassnahmen hat der Bundesrat auf kantonaler Ebene die obligatorische Einführung der Patentbox sowie die freiwillige Einführung zusätzlicher Abzüge auf Forschung und Entwicklung (F&E-Abzug) vorgeschlagen. Mit Einführung der Patentbox, welche die internationalen Anforderungen erfüllt, wird der Reingewinn, der auf Patenten und vergleichbaren Rechten anfällt, auf Antrag hin, mit einer Ermässigung von bis zu 90%, besteuert. Der zusätzliche F&E-Abzug beträgt höchstens 50% des förderfähigen F&E-Aufwandes und kann nur für im Inland anfallenden F&E-Aufwand geltend gemacht werden.
Neben diesen zwei zentralen Massnahmen kommen weitere hinzu:
- Entlastungsbegrenzung für die Sonderregelungen Patentbox und zusätzlicher F&E-Abzug. Danach muss ein Unternehmen immer mind. 30% seines Gewinns vor Anwendung der Sonderregelung versteuern und es dürfen aus der Anwendung der Sonderregelung keine Verluste resultieren.
- Beibehaltung der steuerneutralen Aufwertung stiller Reserven (Step-up), welche unter altem Recht oder vor Zuzug in die Schweiz gebildet wurden.
- Erhöhung der minimalen Dividendenbesteuerung für natürliche Personen beim Bund auf 70% und kantonal auf mindestens 70%.
- Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von 17% auf 21.2%.
- Fakultative Entlastung bei der Kapitalsteuer. Die Kantone können geeignete Massnahmen treffen, um ihre Standortattraktivität zu erhalten.
- Erhöhung der Mindestvorgaben des Bundes für Familienzulagen um CHF 30 auf CHF 230. Im Kanton Bern werden bereits heute diese höheren Kinderzulagen ausbezahlt.
Allgemeine kantonale Steuersatzsenkungen sind nicht Gegenstand der SV17. Diesbezüglich sind die Kantone frei, selber zu entscheiden, wie sie ihre Steuersätze gestalten wollen. Der Kanton Bern will die Gewinnsteuerbelastung über die Jahre 2019 bis 2022 von heute 21.64% auf 16.37% senken. Der Grosse Rat wird über die Steuergesetzesrevision in einer zweiten Sitzung voraussichtlich in der Märzsession 2018 beraten.
Die SV 17 beinhaltet zudem eine Änderung des Transponierungstatbestandes. Neu werden sämtliche Veräusserungen von Beteiligungsrechten an eine Gesellschaft, an der der Einbringer zu mind. 50% beteiligt ist, besteuert, soweit die erhaltene Gegenleistung die Summe aus Nennwert und Kapitaleinlagereserven übersteigt. Dies gilt auch, wenn mehrere Personen die Übertragung gemeinsam vornehmen und zusammen die 50%-Grenze erfüllen. Ein nach heute geltendem Recht steuerfreier Kapitalgewinn bei einer Veräusserung von weniger als 5% an selbstbeherrschte Gesellschaften ist künftig nicht mehr möglich.
Schliesslich sieht die SV17 vor, dass die pauschale Steueranrechnung auf schweizerische Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens ausgedehnt werden.
Mit dem Gesetz kommen die Verordnung über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen auf Patenten und vergleichbaren Rechten sowie die Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich in die Vernehmlassung.
Der Bundesrat möchte Ende März die Botschaft zur SV17 verabschieden, so dass die parlamentarische Beratung bereits in der Herbstsession 2018 abgeschlossen werden kann. Die Stellungnahmen der Kantone, der Parteien und der Berufsverbände versprechen interessante Debatten. Es bestehen zahlreiche Kritiken sowie Änderungsvorschläge. Unserer Meinung nach wird das Parlament es schwer haben, eine einvernehmliche und mehrheitsfähige Lösung zu finden. Wird kein Referendum ergriffen, könnten erste Massnahmen der SV17 auf Anfang 2019 und der Hauptteil der Massnahmen ab 2020 in Kraft treten. Der Bundesrat hält die Reform aufgrund des stark veränderten internationalen Drucks unverändert für sehr dringlich.
Eine genauere Analyse der bekannten Massnahmen, welche durch die Unternehmen zu treffen sind, wird erst beim Vorliegen der definitiven Fassung der SV17 möglich sein.
Unternehmenssteuerreform III (USR III)
Das Stimmvolk hat am 12. Februar 2017 die Unternehmenssteuerreform III (USR III) verworfen.
Diese Reform hätte eine Lösung zur Aufhebung der Gesellschaften mit einem steuerlichen Sonderstatus gebracht. Der Vorschlag konnte das Volk nicht überzeugen, obwohl die Kantone damit über massgeschneiderte Lösungen verfügt hätten, die ihrem industriellen Netz und ihrer Standortpromotion entsprochen hätten.
Das Nein des Volks bedeutet nicht ein Ende der Debatte. Viele Fragen bleiben unbeantwortet.
- Was werden die Kantone, welche viele Statusgesellschaften beherbergen, unternehmen?
- Wird das Bundesparlament in der Lage sein, schnell eine Lösung auf Bundesebene zu finden?
- Wie werden die Statusgesellschaften infolge der instabilen Lage, die mit dem Abstimmungsresultat verbunden ist, reagieren?
Die Steuerkonkurrenz zwischen den Kantonen dürfte sich mit der Ablehnung der USR III sehr wahrscheinlich verschärfen. Die Entwicklung des Steuerrechts im Ausland wird zu einem wachsenden Druck auf die Konkurrenzfähigkeit der Schweiz führen.
Der Kanton Bern hat am 30. März 2017 mitgeteilt, dass er unabhängig des Resultats der USR III seine Steuerstrategie, die er am 17. September 2015 vorgestellt hatte, umsetzten will. Dieser Vorschlag führt zu einer markanten Senkung des Gewinnsteuersatzes. Die Gemeinden, welche einen hohen Anteil ihrer Steuereinnahmen den juristischen Personen verdanken, wie zum Beispiel die Gemeinde Biel, werden schwierigen Entscheidungen gegenüberstehen. Anlässlich der Novembersession 2017 des Grossen Rates des Kantons Bern soll die neue Steuergesetzgebung ab 2019 politisch behandelt werden.
Der Bundesrat hat das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, einen neuen Entwurf für eine Unternehmenssteuerreform bis Ende Juni 2017 auszuarbeiten. Erste Anhörungen interessierter Kreise haben schon stattgefunden.
Omnitax unterstützt Sie gerne bei der Beurteilung der Massnahmen, die aufgrund dieser neuen Situation zu treffen sind.
Wichtige Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer
Das schweizerische Parlament hat am 30. September 2016 wichtige Gesetzesanpassungen im Bereich der Mehrwertsteuer (MWST) beschlossen. Diese Änderungen werden am 1. Januar 2018 in Kraft treten.
Hier die wichtigsten Punkte, auf welche sich Unternehmen mit Sitz im Inland als auch im Ausland vorbereiten sollten :
- Neu ist von der Steuerpflicht nur noch befreit, wer insgesamt – also im In- und Ausland – weniger als CHF 100'000 Umsatz pro Jahr erzielt. Für die Umsatzschwelle, bis zu deren Erreichen ein Unternehmen von der Steuerpflicht befreit ist, sind nicht mehr nur die im Inland erzielten Umsätze, sondern sämtliche weltweiten Umsätze eines Unternehmens zu berücksichtigen. Dadurch werden die Wettbewerbsvorteile, welche ausländische Unternehmen hatten, welche in der Schweiz Leistungen angeboten haben, reduziert. Mit den neuen Vorschriften wird grundsätzlich im Inland steuerpflichtig, wer im Inland Leistungen gegen Entgelt erbringt. Eine Befreiung von der Steuerpflicht wird nur noch möglich sein, wenn ein Unternehmen mittels seiner Bücher nachweist, dass es insgesamt – also weltweit betrachtet – die Umsatzschwelle nicht erreicht. Diese Neuerung ist auch für Schweizer Unternehmen wichtig, welche bis anhin in der Schweiz keine oder tiefe Umsätze erzielt haben, aber im Ausland hohe steuerbare Umsätze erzielen. Diese werden neu auch für die tiefen Umsätze in der Schweiz steuerpflichtig.
- Neue obligatorische Unterstellung für im Ausland ansässige Unternehmen, die mit einfuhrsteuerfreien Sendungen an Empfängerinnen und Empfänger im Inland mindestens CHF 100'000 Umsatz pro Jahr erzielen. Diese Neu-Regelung betrifft den grenzüberschreitenden Versandhandel. Technisch realisiert wird diese Neuerung durch das Unterstellungsverfahren. Der Leistungsort gilt demnach als im Inland gelegen, wenn mit einfuhrsteuerbefreiten Kleinsendungen mindestens CHF 100'000 Umsatz pro Jahr in der Schweiz erzielt wird. Dadurch wird der Händler in der Schweiz MWST-pflichtig und muss auf seinen Rechnungen die Schweizer MWST ausweisen.
- Neu kann die freiwillige Versteuerung (Option) auch ohne offenes Ausweisen der Steuer gegenüber der Kundschaft durch Deklaration mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung erfolgen. Bis anhin musste die MWST offen auf den Rechnungen an die Kunden ausgewiesen werden.
- Neu findet der reduzierte Steuersatz von 2.5% auch auf elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher Anwendung. Somit wird eine Gleichbehandlung der gedruckten und der Online-Zeitungen erreicht.
Viele weitere Detailbestimmungen sind ebenfalls angepasst worden. Ein Blick in das geänderte Gesetz ist deshalb empfehlenswert um einen allfälligen Handlungsbedarf abzuklären. Sehr gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.
Abzug von Fahrkosten
Die Schweizer Stimmbevölkerung beschloss am 9. Februar 2014 mit 62 Prozent Ja-Stimmen ein Ja zur Vorlage zu Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur FABI.
Der Bundesrat hat beschlossen, dass die Verfassungsänderungen und die damit verbundenen Erlasse per 1. Januar 2016 in Kraft treten. In dieser Vorlage war auch ein steuerlicher Teil enthalten, welcher bei den Berufskosten den Abzug für die Fahrkosten beschränkt. Seit dem 1. Januar 2016 (somit für die Steuerklärung 2016, welche im Verlaufe des Jahres 2017 einzureichen ist) gelten somit folgende Regelungen:
Arbeitnehmer ohne Geschäftsauto
Ab dem Steuerjahr 2016 ist der Abzug für Fahrkosten bei der direkten Bundessteuer auf CHF 3'000 und im Kanton Bern bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf CHF 6'700 Franken beschränkt (andere Kantone kennen unterschiedlich hohe Beträge). Diese Beschränkung wird im Rahmen der Veranlagung automatisch berücksichtigt.
Beispiel 1 :
Ein Arbeitnehmer hat ein Generalabonnement SBB für CHF 3'655 (GA für 2016). Bis anhin konnte dieser Betrag vollumfänglich unter der Position Fahrkosten bei den Berufskosten geltend gemacht werden. Neu ist bei der direkten Bundessteuer nur noch ein Abzug bis maximal CHF 3'000, bei den Kantons- und Gemeindesteuer bis maximal CHF 6'700 möglich. Vorliegend ergibt sich somit für diesen Arbeitnehmer auf Stufe direkte Bundessteuer ein zusätzliches Einkommen von CHF 655. Auf Stufe Kantons- und Gemeindesteuer können weiterhin die gesamten Kosten für das GA geltend gemacht werden.
Beispiel 2 :
Ein Arbeitnehmer pendelt mit dem Auto von seinem Wohnsitz an den Arbeitsort. Die Strecke beträgt insgesamt 46 Kilometer (Hin- und Rückfahrt). Bisher berechnete sich der Abzug für Fahrkosten wie folgt:
46 Kilometer x 220 Arbeitstage x CHF 0.70 = CHF 7'084.
Neu berechnet sich der Abzug gleich, ausser dass dann bei der direkte Bundessteuer nur CHF 3'000 und für die Kantons- und Gemeindesteuer nur CHF 6'700 abzugsfähig sind.
Arbeitnehmer mit Geschäftsauto
Wenn Sie ein Geschäftsauto vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt erhalten, wird Ihnen im Lohnausweis unter Ziffer 2.2 ein geldwerter Anteil als zusätzliches steuerbares Einkommen aufgerechnet. Diese Aufrechnung ist als Entschädigung für die private Benutzung des Geschäftsfahrzeuges gedacht. Diese Aufrechnung entschädigt aber nicht den Arbeitsweg. Dafür wird Ihnen das Feld F des Lohnausweises angekreuzt, so dass Sie keinen Abzug für Fahrkosten vom Wohnsitz an den Arbeitsort geltend machen können.
Steht Ihnen für den Arbeitsweg ein Geschäftsauto zur Verfügung, liegt eine geldwerte Leistung vor, die Lohneinkommen darstellt. Ab der Steuerperiode 2016 ist dieses Lohneinkommen (CHF 0.70 pro Kilometer Arbeitsweg) in der Steuererklärung als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (in den Steuererklärungsformularen des Kantons Bern unter Ziffer 2.21: «Entschädigungen, die im Nettolohn nicht enthalten sind») zu deklarieren. Bei ganzjähriger Erwerbstätigkeit ist in der Regel von 220 Arbeitstagen auszugehen. Sind Sie ganz oder teilweise im Aussendienst tätig (z. B. Handelsreisende, Kundenberater, Monteure, Erwerbstätigkeit auf Baustellen oder für auswärtige Projekte), so sind für die Berechnung der geldwerten Leistung nur die Tage zu berücksichtigen, an denen Sie vom Wohnort mit dem Geschäftsfahrzeug an die übliche, permanente Arbeitsstätte gefahren sind. Ihr Arbeitgeber bescheinigt unter Ziffer 15 Ihres Lohnausweises, welchen prozentualen Anteil Ihrer Tätigkeit Sie als Aussendienst leisten.
Beispiel 1 :
Ein Arbeitnehmer pendelt mit dem Geschäftsauto von seinem Wohnsitz an den Arbeitsort. Die Strecke beträgt insgesamt 46 Kilometer (Hin- und Rückfahrt). Unter Ziffer 2.21 der Steuererklärung des Kantons Bern muss folgende Aufrechnung vorgenommen werden:
46 Kilometer x 220 Arbeitstage x CHF 0.70 = CHF 7'084.
Neu können im Formular 6 unter den Berufskosten auch für Inhaber eines Geschäftsfahrzeuges die Fahrkosten geltend gemacht werden. Diese sind aber bei der direkte Bundessteuer nur bis maximal CHF 3'000 und bei den Kantons- und Gemeindesteuern nur bis maximal CHF 6'700 abzugsfähig. Im vorliegenden Beispiel resultiert somit für diesen Arbeitnehmer auf Stufe direkte Bundessteuer ein zusätzliches steuerbares Einkommen von CHF 4'084 und auf Stufe Kantons- und Gemeindesteuer ein solches von CHF 384.
Beispiel 2 :
Ein Arbeitnehmer ist Aussendienstmitarbeiter und pendelt zu 50% mit dem Geschäftsauto von seinem Wohnsitz an den Arbeitsort und zu 50% fährt er direkt von zu Hause zu den Kunden. Die Strecke zum Arbeitgeber beträgt insgesamt 46 Kilometer (Hin- und Rückfahrt). Im Lohnausweis ist unter Ziffer 15 der Vermerk: "50% Aussendienst". Unter Ziffer 2.21 der Steuererklärung des Kantons Bern muss folgende Aufrechnung vorgenommen werden:
46 Kilometer x 220 Arbeitstage x CHF 0.70 x 50% Aussendienst = CHF 3'542.
Neu können im Formular 6 unter den Berufskosten auch für Inhaber eines Geschäftsfahrzeuges die Fahrkosten geltend gemacht werden. Diese sind aber bei der direkte Bundessteuer nur bis maximal CHF 3'000 und bei den Kantons- und Gemeindesteuern nur bis maximal CHF 6'700 abzugsfähig. Im vorliegenden Beispiel resultiert somit für diesen teilweisen Aussendienstmitarbeiter auf Stufe direkte Bundessteuer ein zusätzliches steuerbares Einkommen von CHF 542. Auf Stufe Kantons- und Gemeindesteuer resultiert kein zusätzliches steuerbares Einkommen.
Anwendbarkeit ?
Mit Motion vom 18. Dezember 2015 hat Ständerat Erich Ettlin den Bundesrat beauftragt, die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) anzuweisen, die ab 2016 vorgesehene Verwaltungspraxis, welche zu einer zusätzlichen Einkommensbesteuerung Unselbstständigerwerbender mit einem Geschäftsfahrzeug führt, nicht umzusetzen. Die Motion wurde vom Ständerat an seiner Sitzung vom 27. September 2016 angenommen. Der Nationalrat hat am 27. Februar 2017 die Motion mit folgender Änderung angenommen: Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Änderungen vorzuschlagen, damit auf Verwaltungsstufe ein Einkommensanteil für die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg mit den 9,6% des Fahrzeugkaufpreises für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs mitabgegolten ist.
Es ist somit offen, wie lange die heute anzuwendende Regelung gültig sein wird.