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Kompetenz und Sachverständnis

Bei Omnitax finden Sie kompetente und umfassend geschulte Mitarbeiter, die sich mit Ihren steuerlichen und damit zusammenhängenden rechtlichen Fragen auseinandersetzen. Sie können in vollem Vertrauen eine ganzheitliche und persönliche Beziehung aufbauen, welche auf Dauer ausgerichtet ist.

Tätigkeitsfeld

Unsere Kunden sind sowohl lokale als auch nationale und internationale Unternehmen aller Branchen. Wir beraten auch private Personen, Vereine und Körperschaften. Wir beschränken uns bewusst auf die Steuer- und Rechtsberatung des Unternehmens und des Unternehmers, stellen jedoch unsere Dienstleistungen in einen ganzheitlichen Kontext mit anderen Fachgebieten zur Verfügung.

Mehrwert

Omnitax setzt seine Kompetenzen zu Ihren Gunsten ein, indem bei Bedarf auch seine lokalen, nationalen und internationalen Netzwerke benutzt werden. Unsere ständige Suche richtet sich auf globale und innovative Lösungen. Wir verzichten jedoch auf schnelle und kurzfristige Lösungen, sondern das Erzielen von nachhaltigen Erfolgen ist unser Ziel. Weil wir den Kundennutzen sehr hoch einschätzen, suchen wir im Gespräch mit den Kunden den relevanten Sachverhalt präzis herauszukristallisieren, der uns ermöglichen wird, massgeschneiderte Dienstleistungen zu erbringen. Das Berufsgeheimnis verpflichtet uns zur absoluten Diskretion.

Unabhängigkeit

Wir legen sehr grossen Wert auf unsere Unabhängigkeit. Omnitax vermeidet Interessenkonflikte und wirkt im Einklang mit den massgebenden Berufsstandards. Teamwork unter Einbezug von externen Spezialisten - sofern notwendig und nach vorgängiger Absprache mit dem Kunden - ermöglicht den Bedürfnissen des Auftraggebers entsprechend das erfolgbringende Know-how einzubringen. Wir suchen ständig die Flexibilität und bemühen uns für unsere Kunden jederzeit zur Verfügung zu stehen.

Honorare

Unsere Honorare berechnen sich nach Zeitaufwand und Erfahrung der eingesetzten Mitarbeiter. Wir verpflichten uns zur Transparenz und Effizienz in Kostenfragen.

Ausbildung

Die konstante Weiterbildung unserer Mitarbeiter sehen wir als wesentlichen Faktor bei der Erbringung von Leistungen erster Güte.

Aktuelles

Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand (F&E)

Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand (F&E)

Unternehmen, welche in der Schweiz Forschung und Entwicklung (F&E) betreiben, können seit dem 1. Januar 2020 von einem zusätzlichen Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand (F&E-Abzug) profitieren.

Der F&E-Abzug vermindert durch einen zusätzlichen steuerlichen Abzug von bis zu 50% der tatsächlichen F&E-Ausgaben, die Steuerbelastung bei den Staats- und Gemeindessteuern.

Die meisten Kantone haben den in Artikel 25a des Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) vorgesehenen F&E-Abzug umgesetzt und sehen einen steuerlichen Abzug zwischen 20% und 50% der tatsächlichen F&E-Ausgaben vor.

Steuerlast

Der F&E Abzug kann von selbstständig erwerbenden Steuerpflichtigen, von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz sowie von Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften in der Schweiz geltend gemacht werden.

Welche F&E-Aktivitäten qualifizieren?

Der F&E-Abzug ist anwendbar soweit er wissenschaftliche Forschung und wissenschaftsbasierte Innovation im Sinn des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und Innovation (FIFG) darstellt:

  • Wissenschaftliche Forschung, umfassend Grundlagenforschung und anwendungsorientierte Forschung;
  • Wissenschaftsbasierte Innovation, d.h. anwendungsorientierte Forschungsaktivitäten zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft.

Ein Unternehmen wird daher die F&E-Aktivitäten des integrierten Lebenszyklus eines Produkts identifizieren müssen. Die Aktivitäten im Bereich der Initialisierung eines Produktes, der Überführung in die Produktion, des Verkaufs/Marketing und des Nachlaufs stellen keine qualifizierenden Aktivitäten dar.

Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand (F&E)

Unternehmen, welche in der Schweiz Forschung und Entwicklung (F&E) betreiben, können seit dem 1. Januar 2020 von einem zusätzlichen Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand (F&E-Abzug) profitieren. Der F&E-Abzug vermindert durch einen zusätzlichen steuerlichen Abzug von bis zu 50% der tatsächlichen F&E-Ausgaben, die Steuerbelastung bei den Staats- und Gemeindessteuern.

Lebenzyklus des Produktes

Welcher F&E Aufwand qualifiziert?

Der F&E-Abzug kann entweder vom Aufwand für eigenes qualifizierendes Personal oder für im Auftragsverhältnis durch Dritte erbrachten Forschungs- und Entwicklungsleistungen geltend gemacht werden:

  • Im Bereich des eigenen qualifizierenden Personals umfasst die Berechnungsgrundlage den Aufwand für dieses (wie Lohn, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke, Bonus-Programme, Aus- und Weiterbildung, Sozialversicherungsaufwendungen), das eine direkte, aktive und unmittelbare Tätigkeit im Forschungs- und Entwicklungsbereich ausübt, zuzüglich eines Pauschalzuschlags in der Höhe von 35%. Mit dem Zuschlag werden Material-, Investitions- resp. Abschreibungskosten, Miete und die übrigen Gemeinkosten pauschal abgegolten.
  • Wenn die F&E-Tätigkeit im Auftragsverhältnis durch einen Dritten ausgeführt wird, entspricht die Berechnungsgrundlage 80% der in Rechnung gestellten Leistungen. Es können nur Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten einbezogen werden, welche von in der Schweiz steuerpflichtigen Auftragnehmern erbracht werden. Ausgaben für den Erwerb bereits entwickelter Produkte, Lizenzen, Know-how oder Anwendungen von Dritten sowie Kosten für die Zertifizierung oder Zulassung und Registrierung durch Behörden gelten nicht als Ausgaben. Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Zusatzabzug zu. Für die beteiligten Unternehmen besteht kein Wahlrecht.

Wie berechnet sich der Steuerabzug?

Das nachfolgende vereinfachte Beispiel veranschaulicht die Berechnung des F&E-Abzugs:

Steuerlast

Wie sind F&E-Aktivitäten und Ausgaben zu dokumentieren?

Aufgrund der Regeln zur Beweislastverteilung muss die Unternehmung, welche den F&E Abzug geltend machen will, auf Verlangen der Steuerbehörde den Nachweis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands erbringen können. Die Unternehmung trägt somit die Folgen der Beweislosigkeit.

Der Nachweis von qualifizierender F&E kann anhand von Forschungs- und Entwicklungsprojektunterlagen (wie beispielsweise einem Projektbeschrieb mit Ziel, Inhalt, Methode, Zeit und Kostenrahmen sowie mit Zwischenabrechnungen und Zwischen- oder Endergebnissen des Projekts), erfolgen.

Bei eigener F&E-Tätigkeit erfolgt der Nachweis des Aufwands des qualifizierenden Personals üblicherweise anhand von Personallisten, Funktionen der Angestellten und deren Tätigkeits- und Stellenprofilen. Aufwendungen für F&E von Angestellten mit verschiedenen Funktionen können anhand von geeigneten Unterlagen wie beispielsweise Stundenrapporten, nachgewiesen werden.

Welchen Ansatz wählen?

Eine Unternehmung, welche den F&E-Abzug in Anspruch nehmen will, muss in der Lage sein, die F&E-Aktivitäten und -Ausgaben auf Anfrage der Steuerbehörde begründen zu können. Die Unternehmung trägt die Beweislast. Bevor das Unternehmen den F&E-Abzug geltend machen kann, muss es die Arbeitsabläufe und das Personal ermitteln, die für den F&E-Abzug in Frage kommen, und die damit verbundenen Tätigkeiten und Ausgaben dokumentieren.

Die Vorbereitungsphase könnte wie folgt aussehen:

Wie vorgehen

Kontakt

Haben Sie noch Fragen? Kontaktieren Sie uns für ein erstes unverbindliches Gespräch.

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Steuerkonferenz vom 1. September 2022

Steuerkonferenz vom 1. September 2022

Wir laden Sie gerne zu unserer Steuerkonferenz vom 1. September 2022 zu steuerlichen Fragen rund um Immobilien und Forschung & Entwicklung (F&E) ein.

Der Kauf und Verkauf von Immobilien können zu wesentlichen Folgen bei den direkten Steuern und der Mehrwertsteuer führen. Seit dem 1. Januar 2020 können Unternehmen, welche in der Schweiz F&E betreiben oder über Patente verfügen, zusätzliche steuerliche Privilegien beanspruchen. Wir verschaffen Ihnen zu beiden Themen einen Überblick und zeigen Ihnen, worauf in der Praxis zu achten ist.

Programm

  • 17.45 - 18.00 : Eintreffen der Gäste
  • 18.00 - 19.00 : Referate
  • 19.00 - 19.15 : Fragen
  • Ab 19.30 : Anschliessend Apéro

Steuern und Immobilien – direkte Steuern und MWST

  • Zu berücksichtigende Fallstricke
  • Ausgewählte Praxisbeispiele

Steuerliche Fragen rund um F&E

  • Funktionsweise F&E Abzug und Patentbox
  • Praxisbeispiele

Referenten

Robin Luisi, Markus Hertel
Rechtsanwälte und eidg. dipl. Steuerexperten, Partner bei Omnitax AG Wirtschafts- und Steuerrecht, Biel

Etienne Junod
Rechtsanwalt und eidg. dipl. Steuerexperte, JUNOD TAX, Biel